DSGVO und B2B-E-Mail-Akquise: was gilt

Was die DSGVO und die nationalen Regeln für E-Mail-Werbung von Ihnen verlangen, bevor Sie ein Unternehmen anschreiben, verständlich und mit den Artikelnummern, damit Sie jeden Punkt selbst prüfen können.

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Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. DataFacilitator ist keine Kanzlei; für eine Entscheidung über Ihre eigene Kampagne fragen Sie einen Anwalt oder Ihre Datenschutzaufsichtsbehörde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine allgemeine Firmenadresse wie info@ ist meist kein personenbezogenes Datum. Eine Adresse mit Namen oder jede Adresse eines Einzelunternehmers schon.
  • Für personenbezogene Daten ist das berechtigte Interesse die übliche Grundlage für B2B-Akquise, und die DSGVO sagt, dass Direktwerbung ein solches sein kann (Erwägungsgrund 47).
  • Sagen Sie in Ihrer ersten Nachricht, wer Sie sind, woher Sie die Adresse haben und wie man widerspricht (Artikel 14 und 21).
  • Wenn jemand widerspricht, hören Sie sofort auf und setzen Sie die Person auf eine Sperrliste (Artikel 21).
  • Ob Sie ein Unternehmen überhaupt anschreiben dürfen, regelt das nationale Recht, und es unterscheidet sich: Die Niederlande, Deutschland, Spanien und Italien verlangen auch von Unternehmen eine vorherige Einwilligung, während Frankreich, Portugal, die Türkei und das Vereinigte Königreich E-Mails an Unternehmen mit Abmeldemöglichkeit erlauben.

Wann ist eine geschäftliche Adresse personenbezogen?

Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Artikel 4 Nr. 1). Eine allgemeine Firmenadresse wie info@firma.de bezeichnet meist ein Unternehmen, keine Person. Eine Adresse mit dem Namen einer Person ist personenbezogen, ebenso jede Adresse eines Einzelunternehmers, denn dieses Unternehmen ist eine Person. Dass sie auf einer Website steht, ändert daran nichts: Öffentliche personenbezogene Daten bleiben personenbezogene Daten.

Ihre Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse

Die Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage (Artikel 6). Für B2B-Akquise ist das meist das berechtigte Interesse (Artikel 6 Abs. 1 lit. f), und Erwägungsgrund 47 sagt, dass Direktwerbung als einem berechtigten Interesse dienend betrachtet werden kann. Das gilt nicht automatisch: Sie müssen zeigen können, dass Ihr Interesse echt ist, dass die Kontaktaufnahme dafür erforderlich ist und dass die Interessen und Erwartungen der Person nicht überwiegen. Diese Abwägung schriftlich festzuhalten ist der Nachweis.

Was Sie den Angeschriebenen mitteilen

Wenn Sie die Daten nicht bei der Person selbst erhoben haben, zählt Artikel 14 auf, was ihr mitzuteilen ist: wer Sie sind und wie man Sie erreicht, Zweck und Rechtsgrundlage, die Datenkategorien, die Quelle und ob sie öffentlich zugänglich ist, wie lange Sie die Daten speichern und welche Rechte die Person hat. Nutzen Sie die Daten zur Kontaktaufnahme, muss das spätestens mit der ersten Nachricht geschehen (Artikel 14 Abs. 3 lit. b). Auf das Widerspruchsrecht ist ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen hinzuweisen (Artikel 21 Abs. 4).

Wenn jemand Stopp sagt

Jede Person kann der Direktwerbung jederzeit widersprechen, und Sie dürfen ihre Daten dann nicht mehr dafür verwenden (Artikel 21 Abs. 2 und 3). Eine Abwägung gibt es hier nicht: Der Widerspruch gilt immer. Führen Sie eine Sperrliste, damit eine Adresse, die widersprochen hat, nicht erneut angeschrieben wird, wenn sie in einer späteren Liste auftaucht.

Die E-Mail-Regeln unterscheiden sich je Land

Die DSGVO ist nicht das einzige Gesetz. Für E-Mail-Werbung gilt auch die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG), so wie jedes Land sie in nationales Recht umgesetzt hat. Ihr Artikel 13 verlangt eine vorherige Einwilligung für Werbe-E-Mails an Teilnehmer, die natürliche Personen sind, außer bei Bestandskunden, und überlässt jedem Land, wie Unternehmen geschützt werden. Die Regel für E-Mails an Unternehmen hängt also vom Land ab, und beide Gesetze greifen ineinander: Die deutschen Datenschutzbehörden sagen etwa, dass für einen Kontaktweg, den die Werberegeln verbieten, auch kein berechtigtes Interesse besteht.

LandE-Mails an UnternehmenOffizielle Quelle
NiederlandeVorherige Einwilligung nötig, auch von Unternehmen, außer bei Bestandskunden.Autoriteit PersoonsgegevensAutoriteit Persoonsgegevens
DeutschlandVorherige ausdrückliche Einwilligung jedes Empfängers nötig, auch von Unternehmen, außer bei Bestandskunden.UWG § 7UWG § 7
FrankreichBerufstätige dürfen zu ihrem Beruf angeschrieben werden, wenn sie informiert werden und widersprechen können; Privatpersonen müssen vorher einwilligen. Allgemeine Firmenadressen wie contact@ fallen nicht unter diese Regeln.CNILCNIL
SpanienVorherige Anforderung oder ausdrückliche Zustimmung nötig, auch von Unternehmen, außer bei Bestandskunden.LSSI, art. 21LSSI, art. 21
ItalienVorherige Einwilligung nötig, auch von Unternehmen.Garante privacy (2013)Garante privacy (2013)
PortugalUnternehmen dürfen angeschrieben werden, bis sie widersprechen oder sich in die nationale Sperrliste eintragen; Privatpersonen müssen vorher einwilligen.ANACOMANACOM
TürkeiKeine vorherige Einwilligung für Kaufleute und Gewerbetreibende nötig, aber sie können ablehnen; Absender müssen die Adressen im İYS registrieren und dort vor dem Versand Ablehnungen prüfen.T.C. Ticaret BakanlığıT.C. Ticaret Bakanlığı
Vereinigtes KönigreichUnternehmen dürfen ohne Einwilligung angeschrieben werden, wenn Sie sich zu erkennen geben und eine Abmeldung anbieten; Einzelunternehmer und manche Personengesellschaften müssen einwilligen. Laut ICO wird diese Leitlinie überarbeitet.ICOICO
Vereinigte StaatenKeine vorherige Einwilligung nötig, auch nicht für geschäftliche E-Mails; Nachrichten brauchen korrekte Kopfzeilen, eine Postanschrift und eine Abmeldung, die binnen zehn Werktagen umgesetzt wird.FTC (CAN-SPAM)FTC (CAN-SPAM)

Am 23. September 2026 mit jeder offiziellen Seite abgeglichen. Regeln ändern sich, und dieser Leitfaden betrifft nur E-Mail; lesen Sie vor einer Kampagne die verlinkte Seite.

Vor dem Versand

  1. Prüfen Sie in der Tabelle oben die E-Mail-Regel des Landes jedes Empfängers.
  2. Nutzen Sie bevorzugt die allgemeine Adresse eines Unternehmens; eine Adresse mit Namen nur, wenn Sie einen Grund dafür haben.
  3. Halten Sie Ihre Interessenabwägung für die Kampagne schriftlich fest.
  4. Sagen Sie in der ersten E-Mail, wer Sie sind, woher Sie die Adresse haben und wie man widerspricht.
  5. Beachten Sie jeden Widerspruch sofort und führen Sie eine Sperrliste.
  6. Löschen Sie, was Sie nicht mehr brauchen.

Was DataFacilitator liefert

Eine Suche liefert die Kontaktdaten, die Unternehmen selbst veröffentlichen, meist die allgemeine Adresse eines Unternehmens. Eine Suche nach Personen gibt es nicht. Sobald Sie eine Datei herunterladen, entscheiden Sie über ihre Nutzung; die Regeln oben gelten also für Sie als Absender. Unsere Datenschutzerklärung beschreibt unseren eigenen Teil.

Datenschutzerklärung · Firmen-E-Mail-Listen

Fragen zu DSGVO und B2B-E-Mail

Ist der Kauf einer Liste mit Geschäftskontakten nach der DSGVO erlaubt?

Die DSGVO verbietet ihn nicht. Entscheidend ist, was die Liste enthält und wie Sie sie nutzen: Für personenbezogene Daten darin brauchen Sie eine Rechtsgrundlage, meist das berechtigte Interesse, Sie müssen den Personen sagen, woher Sie ihre Daten haben, und Sie müssen aufhören, wenn sie widersprechen. Ob Sie sie überhaupt anschreiben dürfen, hängt vom Land des Empfängers ab.

Brauche ich eine Einwilligung, um ein Unternehmen anzuschreiben?

Das hängt vom Land ab. Die Niederlande, Deutschland, Spanien und Italien verlangen auch von Unternehmen eine vorherige Einwilligung, außer bei Bestandskunden. Frankreich, Portugal und das Vereinigte Königreich erlauben E-Mails an Unternehmen mit Abmeldemöglichkeit, die Türkei für Kaufleute und Gewerbetreibende. In den Vereinigten Staaten ist keine vorherige Einwilligung nötig, es gelten aber die CAN-SPAM-Regeln.

Darf ich eine Adresse, die auf der Website eines Unternehmens steht, frei nutzen?

Nein. Die Veröffentlichung nimmt eine Adresse nicht aus dem Datenschutz heraus: Ist sie personenbezogen, gilt die DSGVO weiterhin, und die nationalen E-Mail-Regeln gelten ohnehin.

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